Nur ein Mann, der wegen eines "Schadens" von 3 Euro jetzt 2700 Euro zahlen muss. Und weil er es nicht kann, muss er dafür 3 Monate ins Gefängnis.

2 x ohne Ticket fahren, 3 Monate Gefängnis. Möglich macht's § 265a StGB. Endlich weg damit, Marco Buschmann!

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@freiheitsfonds interessant wäre die Akte.
Da ist auf jeden Fall mehr anhängig. Ein Gericht legt ein Verfahren mit einem Streit wert von 3 Euro ab, es sei denn es handelt sich um öffentliches Interesse.

@Sven @freiheitsfonds auch wenn es um mittellose geht ?

Diebstahlsdelikte unter 3000 Eur werden nicht bearbeitet, aber wenn es um 3 Eur Verlust der Bahn geht ist doch das überragendes Öffentliches Interesse oder ?

@ulli @freiheitsfonds per SGB gibt es in unserem Sozialstaat keine mittellose Personen. (Mir ist klar das es in Wirklichkeit anders aussieht, aber bei Gericht geht es halt manchmal um Haarspalterei.)

Demzufolge wird es hier rechtlich darum gehen das Wiederholungstaten vorliegen und es offensichtlich keine Anzeichen gibt das die Person ihr verhalten ändern wird.

Auf die 3€ kommen dann noch Gebühren, Anwalts kosten, Gerichtskosten,… in Summe halt die 2700€.

@ulli @freiheitsfonds

Und da mit der Grundsicherung das nicht zahlbar ist, wird es halt entsprechend vollstreckt.

Fair? Garantiert nicht. Rechtlich aber korrekt.

Deshalb müsste man die Akte sehen ob es wirklich so war.

@Sven @freiheitsfonds Nein, 90 Tagessätze * 30 Eur = 2700 Eur Strafe !
Das ist das was der Herr Richter für angemessen gehalten hat um dem 1-fachen Wiederholungstäter (steht auch im Bescheid) einen Denkzettel zu verpassen. Andere Delikte sollten für das Schwarzfahren keine Rolle spielen.

Anwalts und Gerichtskosten kommen noch obendrauf.

@ulli @freiheitsfonds das glaube ich erst wenn man die Akte sieht. Dafür war ich selbst lange genug bei Gericht im Bereich SGB2

@freiheitsfonds kennt ihr die ?
ist mir klar das ihr die nicht veröffentlichen werden aber ein paar mehr Hintergründe wären schon interessant.

@Sven

@Sven
Das halte ich für eine sehr einseitige Annahme.
Gerichte stellen regelmäßig niedrigbestrafte Verfahrensbestandteile ein, wenn irgendwas Größeres vorliegt, so dass die aus dem Delikt folgende "kleine Strafe" kaum ins Gewicht fiele.

Z.B. bei "Beleidigung gegen A, Körperverletzung und Raub gegen B" würde Ersters oft eingestellt.

(Wenn Letzteres dann später auch noch eingestellt wird oder Freispruch folgt, bleibt beides straffrei.)

@freiheitsfonds

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